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GmbH Gründung - Wie läuft eine Gründung ab?

Geschäftskollegen gründen eine GmbH
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Die GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Österreich die beliebteste Rechtsform bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Hierbei vollzieht sich eine GmbH Gründung in mehreren Schritten. Dabei beginnt sie mit der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages und endet mit der Firmenbucheintragung

Eine GmbH Gründung braucht sowohl Gesellschafter, die das GmbH Stammkapital aufbringen, als auch Geschäftsführer, die das operative Geschäft leiten. Hierbei entsteht bei der GmbH Gründung eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die als juristische Person eigenständig am Wirtschaftsleben teilnimmt. 

Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft, beschränkt sich die GmbH Haftung auf die Höhe des GmbH Stammkapitals. In diesem Beitrag sollen die einzelnen Schritte der GmbH Gründung näher erläutert werden und Voraussetzungen und Regelungsnotwendigkeiten dargestellt werden.

  • Die GmbH Gründung erfordert mehrere rechtlich vorgegebene Schritte
  • Neben der klassischen GmbH Gründung gibt es auch die Möglichkeit, eine gründungsprivilegierte GmbH zu gründen. Hierbei ist weniger GmbH Stammkapital bei Gründung erforderlich.
  • Die GmbH Gründung als Errichtung einer Gesellschaft beginnt mit der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages und endet mit der Firmenbucheintragung.
  • Für eine einfache Ein-Mann-GmbH Österreich gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten GmbH Gründung ohne notarielle Beglaubigungen.
  • Eine GmbH Gründung verlangt sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer. Diese können identisch sein, müssen es jedoch nicht.
  • Nach der GmbH Gründung benötigt die GmbH meist eine Gewerbeberechtigung und muss einen Gewerbeschein beantragen. Zusätzlich ist eine Meldung an das Finanzamt notwendig, um eine Steuernummer zu erhalten.
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Was ist eine GmbH eigentlich genau?

Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit und damit eine juristisch eigenständige Person. Deshalb kann sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft (OG, KG etc.) kann eine GmbH jedoch auch nur durch eine Person gegründet werden.

Bei der GmbH Gründung müssen die Gesellschafter einer GmbH Geldbeiträge einbringen, die das GmbH Stammkapital bilden. Dabei beträgt das reguläre Stammkapital einer GmbH mindestens 35.000 Euro. Dabei muss die Hälfte des GmbH Stammkapitals bei der GmbH Gründung in bar aufgebracht werden und direkt bei der Gründung eingezahlt werden.

Seit März 2014 existiert zusätzlich die Möglichkeit, eine gründungsprivilegierte GmbH zu gründen.  Hierbei ist nur ein GmbH Stammkapital  und damit auch eine  Haftungssumme der GmbH  von 10.000 Euro notwendig für die GmbH Gründung, von dem ebenfalls bei Gründung nur die Hälfte (also 5.000 Euro) eingezahlt werden muss. 

Jedoch kann diese GmbH nur 10 Jahre gründungsprivilegiert bleiben. Danach muss das GmbH Stammkapital auf die regulären 35.000 Euro aufgestockt werden und dann der Differenzbetrag zur Hälfte des Stammkapitals eingezahlt werden (zusätzlich 12.500 Euro).

Hinweis:

Die Gründungsprivilegierung muss bereits bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Errichtungserklärung einer GmbH enthalten sein. Sie kann nicht durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nachträglich entstehen!

Wie läuft eine GmbH Gründung in Österreich ab?

Eine GmbH Gründung vollzieht sich in mehreren Schritten und ist mit der  Firmenbucheintragung abgeschlossen. Dabei ist eine GmbH im rechtlichen Sinne erst durch die Eintragung entstanden. 

Zu Beginn der GmbH Gründung schließt man in der Regel entweder ein Gesellschaftsvertrag (mehrere Gesellschafter) oder eine Errichtungserklärung (ein Gesellschafter) ab. Dabei muss ein Notar den Gesellschaftsvertrag oder die Errichtungserklärung beglaubigen. Dadurch werden einerseits die Gesellschafter der GmbH offiziell identifiziert und auch über die rechtlichen Konsequenzen der Gesellschaftsgründung belehrt.

Der Gesellschaftsvertrag legt meist auch fest, welche Anteile die Gesellschafter auf ihre Stammeinlagen bei der GmbH Gründung einzubringen haben. Dabei müssen die Einzahlungen entweder auf ein Gesellschaftskonto geleistet werden oder an einen Notar als Treuhänder, wobei der Zahlungseingang dann durch eine Bestätigung dokumentiert wird. Zusätzlich beglaubigt der Notar oder ein Gericht noch eine Musterzeichnung der Geschäftsführer (Unterschriftenprobe).

Mit diesen vollständigen Dokumenten kann der Geschäftsführer dann die Firmenbucheintragung der GmbH vornehmen, die ebenfalls beglaubigt werden muss. Dabei muss das Firmenbuchgericht die eingereichten Unterlagen genau prüfen, bevor die Eintragung vollzogen werden kann. Erst mit der Firmenbucheintragung ist die GmbH Gründung dann abgeschlossen und die GmbH rechtlich existent.

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GmbH Gründung – Der Gründungsprozess in einzelnen Schritten

Schritt 1: Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung

Der Gesellschaftsvertrag für GmbH ist gesetzlich vorgeschrieben und muss in schriftlicher Form erstellt werden. Dabei sind auch bestimmte  Inhalte verpflichtend, andere wiederum sind optional und können von den Gründern gestaltet werden.

 

Verpflichtende Inhalte im Gesellschaftsvertag sind:

  • Die Firmenbezeichnung ( Firmierung) mitFirmensitz und Anschrift der GmbH
  • Der Unternehmensgegenstand (Bezeichnung der wirtschaftlichen Aktivität)
  • Die Höhe des GmbH Stammkapitals
  • Die Aufteilung der Stammeinlage mit einer detaillierten Beschreibung der entsprechenden Beträge, die jeder Gesellschafter auf das GmbH Stammkapital leistet.
 

Optionale Inhalte des Gesellschaftsvertrages können z. B. sein:

  • Ausführungen zur Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs
  • Regelungen zur  GmbH Geschäftsführung und deren Vertretung
  • zur verpflichtenden Generalversammlung
  • über die Beschlussfassung der Gesellschafter
  • zur Gewinnverwendung
  • Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile
  • Minderheitenrechte der Gesellschafter

Die Errichtungserklärung bei einer Ein-Mann- GmbH Österreich - Vereinfachte GmbH Gründung

Für eine Ein-Mann-GmbH  Österreich gibt es seit Beginn 2018 für drei Jahre befristet eine vereinfachte GmbH Gründung ohne notarielle Beglaubigung, die bei der Bank durchgeführt werden kann.  Diese ist zunächst bis Ende 2020 befristet. Hierbei müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, um die Regelung in Anspruch nehmen zu können:

  • Es muss sich um eine Standard-GmbH mit Mustersatzung mit einer natürlichen Person als einzigem Gesellschafter handeln, der auch einziger Geschäftsführer werden soll.
  • Die Bareinzahlung auf das GmbH Stammkapital (35.000 Euro bzw. gründungsprivilegiert  10.000,00 Euro) erfolgt hälftig  in Höhe von 17.500 Euro bzw.  5.000 Euro.
  • Die Errichtungserklärung umfasst nur den Mindestinhalt (Firma und Sitz der GmbH Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungs­privi­le­gierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis maximal 500 Euro und Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.
  • Die Gesellschafter Identität muss  bei der Gründung in elektronischer Form eindeutig festgestellt werden.
  • Das ausführende  Kreditinstitut prüft die Identität des Gesellschafters und Geschäfts­führers anhand von Lichtbildausweis und Musterzeichnung bei der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage.
  • Das Kreditinstitut sendet  Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.

Die neue Regelung verspricht für eine Ein-Mann- GmbH eine deutliche Erleichterung und spart auch die Errichtungskosten bei den GmbH Gründungskosten. Statt der notariellen Beurkundung reicht hierbei eine elektronische Errichtungserklärung des Gesellschafters über das Unternehmerserviceportal (USP). 

Hierbei verwendet der Gründer eine elektronische Signatur über seine Bürgerkarte oder das Handy. Ferner findet auch die Firmenbuchanmeldung der GmbH Gesellschaft elektronisch statt, ohne eine notarielle Beglaubigung.

Hinweis:

Für den Fall, dass bei der Firmengründung doch zur Beauftragung eines Notars kommt, ist in solchen Standardfällen nur noch ein deutlich reduzierter Tarif fällig.

Schritt 2: Die notarielle Beglaubigung

Der Gesellschaftsvertrag einer regulären GmbH Gründung muss durch einen Notar beglaubigt werden. Hingegen ist dies bei der neuen Gründungsform einer Ein-Personen-GmbH nicht mehr notwendig. 

Schritt 3: Die Bestellung der Organe der Gesellschaft

Nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages und der erfolgten Beglaubigung müssen ein oder mehrere Geschäftsführer benannt werden, falls dies nicht bereits im Gesellschaftsvertrag vorgenommen wurde.  Dabei muss eine GmbH mindestens über einen Geschäftsführer als natürliche und handlungsfähige Person verfügen. 

Hierbei ist der Geschäftsführer verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit für die GmbH, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln. Für den Fall, dass er diese Sorgfaltspflicht verletzt, haftet er für die Schäden, die der GmbH Gesellschaft dadurch entstehen. 

Sollen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern abweichende Vereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen getroffen werden, so muss ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen werden. Hierzu sollte man sich von einem erfahrenen Anwalt für Firmenrecht beraten lassen.

Schritt 4: Anmeldung zum Firmenbuch durch alle Geschäftsführer

Eine GmbH Gründung ist erst mit der Firmenbucheintragung (konstitutive Eintragung) abgeschlossen. Dafür muss ein Firmenbuchgesuch gestellt werden als Antrag beim Firmenbuchgericht. Hierbei hat der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch folgende Informationen zu beinhalten: 

  • Name der Firma: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, bzw. GmbH führen.
  • Rechtsform: GmbH
  • Sitz der Gesellschaft
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig (Unternehmensgegenstand)
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift aller Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
  • Höhe des GmbH Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • Stichtag des Rechnungsabschlusses („Jahresabschluss zum …“)
  • Wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion
  • Erklärung der Geschäftsführer über die ordnungsgemäße Aufbringung des GmbH Stammkapitals
  • Gegebenenfalls Informationen über die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung

 

Der Antrag für die Firmenbucheintragung muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:

 

  • Der Gesellschaftsvertrag mit notarieller Beglaubigung
  • Eine Liste aller GmbH Gesellschafter
  • Ein Verzeichnis über alle Geschäftsführer
  • Der Bestellungsbeschluss der Geschäftsführer (falls nicht schon im Gesellschaftsvertrag abgeklärt)
  • Die Musterzeichnungen der Geschäftsführer
  • Eine Bankbestätigung über die Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlagen aller Gesellschafter
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Optional ein Gutachten der Wirtschaftskammer über den Firmenwortlaut
Hinweis:

Bei der Firmenbucheintragung können Gebühren anfallen, wenn nicht das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist. Dabei sind 36 Euro Eingabegebühren fällig, wenn es sich um die Eintragung einer GmbH mit zwei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer handelt. Zusätzlich fallen dann noch 313 Euro Eintragungsgebühren an. Bei der GmbH Gründung wird eine GmbH erst mit dem Firmenbucheintrag existent. Damit sind die Errichtungsformalitäten der GmbH abgeschlossen. Da die GmbH nun als juristische Person existiert, sind im Anschluss an die GmbH Gründung jedoch weitere Anmeldungen auszuführen und ggf. Genehmigungen einzuholen.

Gewerbeanmeldung, Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Für den Fall, dass eine GmbH gewerblich tätig ist, benötigt sie dafür einen Gewerbeschein. Dabei muss die Gewerbeberechtigung auf die GmbH lauten. Deshalb kann eine Anmeldung des Gewerbes auch erst nach der Firmenbucheintragung erfolgen. Erst nach der GmbH Gründung ist der für die Gewerbeanmeldung notwendige Firmenbuchauszug verfügbar.

Um eine Gewerbeberechtigung von der Gewerbebehörde erhalten zu können, muss eine GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer benennen. Dabei muss dieser neben seinen persönlichen Voraussetzungen auch zusätzlich die Voraussetzungen für die jeweilige Gewerbeberechtigung erfüllen.

Für den Fall, dass kein im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen kann, kann ein Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH eingesetzt werden. Allerdings muss dieser einerseits bei der Gebietskrankenkasse angemeldet sein  und mindestens für die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigt sein. Ferner muss er dabei auch in einer der Gewerbeberechtigung entsprechenden Tätigkeit beschäftigt sein.

Gewerbeanmeldung bei Bezirksverwaltungsbehörde

Für eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Der Firmenbuchauszug der GmbH
  • Die genaue Bezeichnung des Gewerbes der GmbH
  • Der genaue Standort der Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer)
  • Eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen bzw. Nachsicht vom Gewerbeausschluss:

– Nach § 13 GewO Erklärung für juristische Personen (auch für eine zu mehr als 50% beteiligte Muttergesellschaft)

– 13 GewO Erklärung für natürliche Personen (handelsrechtliche Geschäftsführer und Personen mit maßgeblichem Einfluss)

 

  • Nach § 39 GewO eine Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer (ausreichende Beschäftigung im Betrieb, Anordnungsbefugnis)
  • Die Personaldokumente jedes handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Einsichtnahme (Meldebescheinigung bei Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs, Polizeibestätigung aus dem Heimatstaat)
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Aufenthaltstitel des gewerberechtlichen Geschäftsführers (wenn nicht EWR- oder Schweizer Staatsbürger) und Nachweis über den Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
  • Ggf.  Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Anmeldung zur Gebietskrankenkasse)
  • Ggf.  Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Meldung beim Finanzamt und Anmeldung der Dienstnehmer

Eine GmbH als juristische Person ist ein eigenes Steuersubjekt, das körperschaftssteuerpflichtig ist. Dabei unterliegen  die Gewinne einer GmbH auf der Gesellschaftsebene der Körperschaftssteuer, die  25 % des steuerbaren Gewinns beträgt. 

Für den Fall, dass Gewinne einer GmbH an eine natürliche Person ausgezahlt werden, unterliegen sie auf Ebene der Gesellschafter einer Kapitalersteuer von 27,5%. Insgesamt unterliegt damit der an Gesellschafter der GmbH ausgeschüttete Gewinn einer Steuerbelastung von 45,63%. 

Für den Fall, dass eine GmbH Verluste realisiert, können diese nur auf Ebene der Gesellschaft geltend gemacht werden. Gesellschafter können diese Verluste hingegen nicht steuerlich geltend machen.

Die Mindest-Körperschaftsteuer der GmbH

Auch in Verlustjahren muss eine GmbH Körperschaftssteuer bezahlen. Dabei beträgt diese  für alle ab dem 1.7.2013 neu gegründeten GmbHs für die ersten fünf Jahre 500 Euro/Jahr, für die nächsten fünf Jahre 1.000 Euro/Jahr und danach € 1.750 Euro/Jahr. Jedoch beträgt die Mindestkörperschaftssteuer für alle vor diesem Datum gegründeten GmbHs 1.750,00 Euro/Jahr.

Die jährlich fällige Mindestkörperschaftssteuer kann nach Verlusten in Folgejahren angerechnet werden, wenn der Gewinn mit 25 % linear besteuert wird. Damit ist sie sozusagen in verlustreichen Anfangsjahren eine Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer.

Die steuerliche Behandlung der Gesellschafter einer GmbH

Für Gesellschafter mit einem Anteil von bis zu 25 % am Stammkapital, kann ein steuerliches Dienstverhältnis mit der GmbH bestehen. Dabei unterliegen dann  die Vergütungen ihrer Arbeitsleistung für die GmbH der Lohnsteuer. 

Das heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Jedoch werden Beteiligungen von über 25 % bei einer Tätigkeit für die GmbH als selbstständige Tätigkeit gewertet und deshalb unterliegen diese Einkünfte  der Einkommenssteuer.

Ferner können Gesellschafter, die mit der GmbH entweder ein Dienstverhältnis eingehen oder dort eine Beschäftigung ausüben, der Kommunalsteuer unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschäftigung alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, bis auf die Weisungsbefugnis.

Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern

Eine reine Gesellschafterstellung in einer GmbH führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Für den Fall, dass ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig ist, müssen mehrere Fälle unterschieden werden:

  • Bei einer GmbH-Beteiligung bis zu 25 % besteht ASVG-Versicherungspflicht (Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), und
  • Ab einer GmbH-Beteiligung von 50 % besteht grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).
  • Bei einer GmbH-Beteiligung zwischen 25 % und 50 % kann ASVG- oder GSVG-Pflicht vorliegen, hier entscheidet man im Einfall.

Eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer GmbH ist dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn  diese keine geschäftsführende Tätigkeit ausüben. Jedoch sind Gewinnausschüttungen an GSVG-versicherte, geschäftsführende Gesellschafter sozialversicherungspflichtig. 

Generell sind Für Entgelte von Geschäftsführern in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Dabei unterscheidet man jedoch bei der Versicherungsart  zwischen Fremd- und Gesellschaftergeschäftsführern. Hierbei richten sich bei letzteren die Sozialabgaben auch nach der Beteiligungshöhe.

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